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Was versteht man unter der Wohnungsbauprämie?

Die Wohnungsbauprämie versteht sich als staatliche Wohnungsbauförderung und wird von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt. Berechtig, eine solche Subvention zu beantragen, sind grundsätzlich alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres oder Vollwaisen als Ausnahmeregelung ohne altersmäßige Beschränkungen, die Bausparbeiträge entrichten.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Prämie keine vermögenswirksame Leistung mit Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage darstellt.

Einzige weitere Grenze bildet das zu versteuernde Einkommen, welches einen bestimmten Betrag, auf den im weiteren Verlauf noch näher eingegangen werden soll, nicht überschreiten darf. Dieser beträgt innerhalb für Alleinstehende 25.600 Euro sowie für zusammen veranlagte Ehepartner 51.200 Euro pro Kalenderjahr. Pro Kind können jedoch 5.808 Euro (Kinderfreibetrag + Betreuungsfreibetrag für Kinder unter 16 Jahren) auf diese Höchstgrenze hinzugerechnet werden.

Erfüllt der Antragsteller diese Punkte, so kann er problemlos eine entsprechende Förderung erhalten.

Die Prämie selbst errechnet sich anschließend auf Basis der Summe aller prämienbegünstigten Aufwendungen, die während des Sparjahres geleitet wurden. Diese umfassen Zahlungen in einer Höhe von mindestens 50 Euro pro Monat an Bausparkassen mit dem Ziel, einen Bausparvertrag zu erhalten sowie Ausgaben, die dem Zweck dienen, Anteile an Bau- und Wohngenossenschaften zu erwerben.

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Für Bauspardarlehen gelten zudem gesonderte Bestimmungen. So darf vor Ablauf von sieben Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Summe weder ausgezahlt noch beliehen worden sein. Zudem müssen die bereits empfangenen Leitungen sofort in den Wohnungsbau investiert worden sein, es sei denn auf Grund von unerwartet eintretender Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Sonderfällen tritt eine dementsprechende Ausnahmeregelung in Kraft. Des Weiteren fallen Beiträge im Rahmen von Sparverträgen mit einer Laufzeit von drei bis sechs Jahren und mit festgelegten Raten in diese Kategorie, solange sie dem Erwerb von Wohneigentum dienen. Gleiches gilt ebenso für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, beitragspflichtige Verträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen zur Kapitalansammlung, etwaige gesonderte Abschlussgebühren und Guthabenzinsen.

Von diesem Gesamtbetrag können schließlich aktuell 8,8 Prozent als Wohnungsbauprämie durch den Bund genehmigt werden, jedoch existiert auch an dieser Stelle eine Bemessungsgrenze.

So können für Alleinstehende Beträge von maximal 512 Euro und für zusammen veranlagte Ehepartner maximal 1.024 Euro geltend gemacht werden. Um ein ganz einfaches Rechenbeispiel zu geben soll diese Maximalsumme auch gleich als Berechnungsgrundlage dienen. So würde eine alleinstehende Person, deren Einkommen 25.600 Euro im Sparjahr nicht überschreitet, bei insgesamt 512 Euro prämienbegünstigten Aufwendungen eine Wohnungsbauprämie von 45,06 Euro erhalten. Derartige finanzielle Mittel sind selbstverständlich zweckgebunden, müssen also tatsächlich für den Erwerb von Wohneigentum verwendet werden, und bleiben von der Einkommensteuer unberührt.



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