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Worauf muss bei einem Verbraucherkreditvertrag geachtet werden?

Online Kredit der Citibank Der Kreditvertrag regelt alle wichtigen Punkte eines Kredites sowohl für den Kreditnehmer als auch für den Kreditgeber. Rechtlich gesehen regelt der Kreditvertrag das Recht des Kreditnehmers auf die Auszahlung eines bestimmten Betrages und das Recht des Kreditgebers auf Rückzahlung dieses Betrages sowie der vereinbarten Zinsen. Besonders interessiert uns hier der so genannte Verbraucherkreditvertrag, also der Vertrag zwischen einer Bank als Kreditgeber und einem Verbraucher als Kreditnehmer. Grundlage für einen solchen Verbraucherkreditvertrag sind die § 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie gelten für alle Kredite, mit Ausnahme folgender Fälle:

Laut § 492 BGB müssen Verbraucherkreditverträge immer schriftlich abgeschlossen werden. Dabei genügt es auch, wenn Kreditnehmer und Kreditgeber unabhängig voneinander den Antrag und die Annahme des Vertrages schriftlich erklären. Dabei muss laut § 492 BGB die vom Kreditnehmer zu unterschreibende Ausfertigung des Kreditvertrages folgende Daten beinhalten:

Für Überziehungskredite bei Girokonten, auch als Dispokredit bezeichnet, gelten die im § 492 BGB enthaltenen Bestimmungen nicht. Die Inhalte solcher Verträge werden im § 493 BGB geregelt, laut dem der Kreditnehmer von seinem kontoführenden Kreditinstitut vor der Inanspruchnahme eines solchen Überziehungskredites über folgende Punkte unterrichtet werden muss:

Diese Inhalte sind dem Darlehensnehmer laut § 493 BGB spätestens dann zu bestätigen, wenn er das Darlehen zum ersten Mal in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten, wobei hierfür auch der Vermerk der Änderung auf einem Kontoauszug gilt.

Im § 494 BGB sind die Rechtsfolgen beschrieben, die bei Formmängeln an Verbraucherdarlehensverträgen eintreten. Nach diesem Paragraphen ist der ganze Verbraucherkreditvertrag ungültig wenn die Schriftform nicht vorliegt oder eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: nimmt der Kreditnehmer das Darlehen trotz Formmängeln in Anspruch, bleibt der Vertrag gültig, jedoch reduziert sich der Zinssatz des Darlehens auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe oder die Angabe des (anfänglichen) effektiven Jahreszinses bzw. des Gesamtbetrages fehlt. Kosten, die im Kreditvertrag nicht aufgeführt sind, können vom Darlehensnehmer nicht geschuldet werden, gelten also als nicht vereinbart. Bei Darlehenssummen von weniger als 50.000 Euro können auch keine Sicherheiten nachgefordert werden, wenn Angaben darüber im Kreditvertrag fehlen. Ebenso können preisbestimmende Faktoren nicht zum Nachteil des Kreditnehmers geändert werden, wenn die Voraussetzungen zu deren Änderung nicht explizit im Vertrag aufgeführt sind. Ist der (anfängliche) effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, reduziert sich der dem Vertrag zugrunde liegende Zinssatz um den Prozentsatz, um den der Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

Einen letzten wesentlichen Punkt, nämlich das Widerrufsrecht, regelt der § 495 BGB. Darin lautet es „Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu…“. Es gilt hier also dasselbe Widerrufsrecht wie bei allen anderen Verbraucherverträgen auch.



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