Grundbuch

Was ist ein Grundbuch?

Grundbuch wird beim Amtsgericht auf Bezirksebene geführt. In ihm werden alle Rechte und Lasten an Grundstücken verzeichnet. Dabei wird jedes Grundstück auf einer eigenen Seite, dem so genannten Grundbuchblatt, eingetragen. Zusätzliche Informationen wie Verfügungen und Urkunden werden dem entsprechenden Grundbuchblatt beigefügt. Geregelt werden im Grundbuch auch Fragen der Eigentumsverhältnisse, die ein Grundstück betreffen.

Wer kann das Grundbuch einsehen?

Jeder Bürger hat das Recht, eine Grundbuchauskunft zu erhalten, wenn ein nachvollziehbares Interesse am Grundstück vorhanden ist. Hier kann der Einsichtnehmer erfahren, ob auf einem Grundstück Vorlasten vorhanden sind. Diese Vorlasten können zu einer Wertminderung des Grundstückes führen und sind für die Berechnung des Grundstückspreises wichtig. Einer finanziellen Fehlbewertung des Grundstückes kann so entgegen gewirkt werden.

Wie wird ein Grundbuch geführt?

Das Führen des Grundbuches geschieht einheitlich nach einem vorgefertigten Muster. Dieses Muster ist unterteilt in:

  1. Aufschrift
    Zur Aufschrift, dem so genannten Deckblatt, gehören die Angabe des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Blattnummer. Weitere Zusätze ergeben sich aus einen vorhandenen Schließungsvermerk und Umschreibungsvermerk.
  2. Bestandsverzeichnis
    Nach den vorgeschriebenen Angaben des Katasters wird das Bestandverzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis ist jedes Grundstück einzeln und nummeriert aufgeführt. Eingetragen sind hier besondere Rechte und Dienstbarkeiten, die zu dem jeweiligen Grundstück gehören.
  3. Erste Abteilung
    Hier finden sich der Name des Eigentümers und die Gründe für den Eintrag. Mögliche Gründe sind: Zuschlag nach einer Versteigerung des Grundstückes oder Eintritt der Erbfolge. Durch die Eintragung kann jederzeit nachvollzogen werden, wer aktuell Eigentümer ist und wie das Eigentum erworben wurde.
  4. Zweite Abteilung
    Hier befinden sich alle Beschränkungen und Belastungen die beim jeweiligen Grundstück vorliegen. Bei den Gründen der Belastungen und Beschränkungen handelt es sich um persönliche Faktoren wie, Vollstreckungsvermerke, dauerhaftes Wohn- und Nutzungsrecht, Vorkaufsrecht, Erbaurecht, Zwangsversteigerungsvermerk bei einer laufenden Zwangsversteigerung, Insolvenzvermerk und andere mehr.
  5. Dritte Abteilung
    Hier sind alle Grundpfandrechte wie Grundschuld, Rentenschuld oder eine vorhandene Hypothek aufgeführt.

Ein Grundbuch wird elektronisch oder schriftlich geführt. Alle Veränderungen, die ein Grundstück betreffen, werden eingetragen. Wird eine Immobilie, die auf dem Grundstück steht, verkauft, wird dies im Grundbuch eingetragen. Die Auflassung, d.h. eine notarielle Beglaubigung, und eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts müssen für diesen Eintrag vorliegen.

Im Laufe der Jahre werden erfolgte Eintragungen im Grundbuch gelöscht. Dieses Löschen geschieht durch rotes Unterstreichen der betreffenden Eintragungen und einer entsprechenden Kennzeichnung, die als Löschvermerk gilt. Keine Eintragung in einem Grundbuch darf entfernt werden.

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